Rechtsschutz union Stichwortverzeichnis und Rechtschutzversicherung Vergleich


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Buchstabe A Rechtschutzversicherung : Arbeits Rechtschutz angedrohte Kündigung

 

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Arbeits-RS - angedrohte Kündigung

Auch für den Arbeits-Rechtsschutz gilt, daß ein Versicherungsfall nur bei einem tatsächlichen oder behaupteten Rechtspflichtenverstoß vorliegt.

Eine den vertraglichen Abreden oder den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechende Kündigung ist kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, also kein Versicherungsfall. Wird bei einer betriebsbedingten Kündigung hingegen eine Verletzung von Kündigungsschutzvorschriften behauptet oder bei einer verhaltensbedingten Kündigung die Verletzung von Dienstpflichten durch den Arbeitnehmer, ist der Versicherungsfall gegeben.

Die allgemeine Ankündigung eines Arbeitgebers, wegen einer geänderten Betriebsorganisation das Arbeitsverhältnis zu kündigen, falls es nicht zu desen einvernehmlichen Aufhebung kommt, stellt noch keinen Versicherungsfall dar. Bei einer angedrohten betriebsbedingten Kündigung kann ein Verstoß frühestens mit deren Ausspruch eintreten. Etwas anderes gilt jedoch für die Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung, sofern an der Ernsthaftigkeit dieser Drohung kein Zweifel besteht. Wird einem Arbeitnehmer, der trotz entsprechender Abmahnungen in der Vergangenheit erneut unpünktlich zur Arbeit erscheint, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Kündigung nehe gelegt, so wird ihm ein Rechtspflcihtenverstoß vorgeworfen. Der Versicherungsfall ist also eingetreten.

 

 

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